Versteigerungsbedingungen
Barry Caselton,
Öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator
1.) Das Auktionshaus Merry Old England (im Folgenden "Versteigerer" genannt)
versteigert grundsätzlich als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung
seiner Auftraggeber (Kommittenten), die unbenannt bleiben. Im Eigentum des
Versteigerers befindliche Waren (Eigenware) sind im Besitzerverzeichnis des
Kataloges besonders aufgeführt.
2.) Der Versteigerer behält sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu
trennen, in einer anderen als der im Katalog vorgesehenen Reihenfolge
aufzutreten oder zurückzuziehen.
3.) Sämtliche zu Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der
Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden
ohne Haftung des Versteigerers für Sachmängel zugeschlagen. Die nach bestem
Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen gelten nicht als
vereinbarte Beschaffenheit. Schadenersatzansprüche des Käufers gegen den
Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem
Abschluss oder der Durchführung des Kaufvertrages sind - gleich aus welchem
Rechtsgrunde - ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einem
vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten des Versteigerers, seines
gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Der
Versteigerer seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen
haften keinesfalls für leicht fahrlässiges Verschulden, es sei den,, dass
eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist eine
Haftung für unmittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn
ausgeschlossen; zumindest ist die Haftung auf den Vermögensnachteil
begrenzt, den der Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter oder seine
Erfüllungsgehilfen beim Zustandekommen des Vertrages als mögliche Folge der
Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen. Mündlich erteilte Auskünfte
des Versteigerers während der Auktion über die Versteigerung betreffende
Vorgänge - insbesondere Zuschläge und Zuschlagpreise - sind nur verbindlich,
wenn sie schriftlich bestätigt werden.
4.) Der Aufruf erfolgt grundsätzlich zum Limitpreis. Gesteigert wird nach
Ermessen des Versteigerers, im allgemeinen um 10% des ersten Aufrufpreises.
Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; dies gilt insbesondere dann, wenn
ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist oder mit dem eine
Geschäftsverbindung noch nicht besteht, nicht spätestens zum Beginn der
Versteigerung Sicherheit leistet. Ein Anspruch auf Annahme des Gebotes
besteht allerdings auch im Fall einer Sicherheitsleistung nicht. Will ein
Bieter Gebote im Namen eines anderen abgeben, muss er dies vor
Versteigerungsbeginn unter Nennung von Namen und Anschrift des Vertretenden
mitteilen. Ein Gebot erlischt außer im Falle seiner Ablehnung durch den
Versteigerer dann, wenn die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags
geschlossen wird oder wenn der Versteigerer den Gegenstand erneut aufruft;
ein Gebot erlischt nicht durch ein nachfolgendes unwirksames Übergebot.
Ergänzend gilt für schriftliche Gebote: Diese müssen spätestens am Tage der
Versteigerung eingegangen sein und den Gegenstand unter Aufführung der
Katalognummer und des gebotenen Preises, der sich als Zuschlagssumme ohne
Aufgeld und Umsatzsteuer versteht, benennen, Unklarheiten und
Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters. Stimmt die Bezeichnung des
Versteigerungsgegenstandes mit der angegebenen Katalognummer nicht überein,
ist die Katalognummer für den Inhalt des Gebotes maßgebend. Der Versteigerer
ist nicht verpflichtet, den Bieter von der Nichtberücksichtigung seines
Gebotes in Kenntnis zu setzen. Jedes Gebot wird vom Versteigerer nur mit dem
Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um andere Gebote zu
überbieten.
5.) Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes
kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag
vorbehalten oder verweigern. Wird der Zuschlag unter Vorbehalt erteilt, ist
der Bieter drei Wochen an sein Gebot gebunden. Wenn mehrere Personen
dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot
erfolgt, kann der Versteigerer nach freiem Ermessen einem Bieter den
Zuschlag erteilen oder durch Los über den Zuschlag entscheiden. Der
Versteigerer kann den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut
ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot
übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst
Zweifel über den Zuschlag bestehen. (§ 2 Ziffer 4 VerstVO). Wenn trotz
abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt worden ist, haftet der Versteigerer
dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6.) Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung; mit seiner Erteilung
gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergang und der
zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes auf den Käufer
über, der auch die Lasten trägt.
7.) Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 21% erhoben; auf diesen Netto
- Rechnungspreis (Zuschlagspreis + Aufgeld) wird die gesetzliche
Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Die im Katalog besonders gekennzeichneten
Antiquitäten und sonstige Gegenstände unterliegen dem ermäßigten Steuersatz
von 8%. Von der Mehrwertsteuer befreit sind Ausfuhrlieferungen in
Drittländer (d.h. außerhalb der EG) und - bei Angabe der MWST. -
Identifikations- Nr. - auch an Unternehmen in anderen EG - Mitgliedstaaten.
Nehmen Auktionsteilnehmer ersteigerte Gegenstände selbst in Drittländer mit,
wird ihnen die MwSt. erstattet, sobald dem Versteigerer der Ausfuhr- und
Abnehmernachweis vorliegt. Während oder unmittelbar nach der Kunstauktion
ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten.
8.) Zahlungen sind in bar in Euro an den Versteigerer zu leisten. Hat sich
der Versteigerer mit unbarer Zahlung einverstanden erklärt, gehen alle
Kosten und Gebühren der Überweisung (inclusive der dem Versteigerer
abgezogenen Bankspesen) zu Lasten des Käufers. Der Versteigerer ist nicht
verpflichtet, den Versteigerungsgegenstand vor Bezahlung aller vom Käufer
geschuldeten Beträge herauszugeben. Das Eigentum bleibt bis zur Erfüllung
aller im Zeitpunkt des Zuschlages gegen den Käufer bestehenden Forderungen
des Versteigerers vorbehalten. Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, soweit
sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhe.
9.) Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, kann der
Versteigerer unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe des
banküblichen Zinssatzes für offenen Kontokorrentkredite verlangen. Mit dem
Eintritt des Verzuges werden sämtliche Forderungen des Versteigerers sofort
fällig, auch soweit Schecks oder Wechsel angenommen wurden. Verlangt der
Versteigerer, nachdem eine von ihm mit Ablehnungsandrohung gesetzte
Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, Schadenersatz wegen Nichterfüllung, und
wird der Gegenstand nochmals versteigert, so haftet der Käufer, dessen
Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag erlöschen, neben den Kosten für die
Lagerung des Versteigerungsgegenstandes sowohl für das entgangene Entgelt
als auch für den Ausfall; er hat ein auf einen Mehrerlös, der auf der
nochmaligen Versteigerung erzielt wird, keinen Anspruch und wird auch zu
einem weiteren Gebot nicht zugelassen.
10.) Die Ersteher sind verpflichtet, ihre Erwerbung sofort nach der Auktion
in Empfang zu nehmen. Geraten die Ersteher mit dieser Verpflichtung in
Verzug und erfolgt eine Abholung trotz einer vom Versteigerer gesetzten
Nachfrist nicht, kann dieser Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen
mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen
Schaden in der selben Weise wie bei Zahlungsverzug des Käufers berechnen
kann, ohne dass dem Käufer ein Mehrerlös aus der erneuten Versteigerung
zusteht. Der Versteigerer lehnt jegliche Haftung für verkaufte Gegenstände
ab. Ab dem Zuschlag lagert der Versteigerungsgegenstand auf Rechnung und
Gefahr des Käufers beim Versteigerer der berechtigt, aber nicht verpflichtet
ist, eine Versicherung einzulagern; lagert der Gegenstand beim Versteigerer,
kann dieser Zahlung eines üblichen Lagerentgelts (zuzügl.
Bearbeitungskosten) verlangen. Jede Versendung des Gegenstandes erfolgt
ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers, wobei der Versteigerer
nach eigenem Ermessen Versandart und Versandmittel bestimmt.
11.) Erfüllungsort ist Garmisch-Partenkirchen. Es gilt deutsches Recht; die
Vorschriften des einheitlichen (internationalen) Kaufrechts finden keine
Anwendung. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den § 4 HGB
bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird
zusätzlich vereinbart, dass Gerichtsstand Garmisch-Partenkirchen ist.
12.) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen
unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
davon unberührt. Die unwirksame ist durch eine wirksame zu ersetzen, die
dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten
kommt.